Gesetze betreffend Rollschuhfahren und Inline-Skaten können über das → Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes eingesehen werden. Die Bedienung ist etwas gewöhnungsbedürftig: zum Suchen nach Inhalten der StVO am besten in der → Abfragemaske im Feld Abkürzung den Wert stvo eingeben - wenn gewünscht im Feld Paragraphen zusätzlich einen Wert, z.B. 88 eintragen und absenden.

Kraftfahrliniengesetz

Tja, auch so was gibts in Österreich, und ist in der Hierarchie quasi oberhalb der Beförderungsbedingungen der Wiener Linien und daher in Wien in U-Bahn, Strassenbahn und städtischen Autobussen bindend.

Wichtig für uns ist jedenfalls das es im §46 Z 4 des Kraftfahrliniengesetzes möglich ist, Verordnungen, die Personenbeförderung betreffend, per Bundesgesetzblatt zu verordnen.

Und so geschah es:
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
BGBl. II Nr. 47/2001 - Ausgegeben am 19. Jänner 2001

bezüglich des
Kfl-Bef Bed
Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

Dieses Bundesgesetzblatt ist erhältlich bei der Österreichischen Staatsdruckerei

§ 8 Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt:

  1. mit dem Lenker während der Fahrt mehr als das Notwendigste zu sprechen,
  2. den Lenker beim Lenken des Fahrzeuges zu behindern,
  3. die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
  4. in den Linienfahrzeugen zu rauchen,
  5. in den Fahrzeugen zu lärmen, zu musizieren oder ein Ton- oder Bildwiedergabegerät zu benützen, das den Lenker oder andere Fahrgäste belästigen könnte,
  6. das Fahrzeug mit Rollschuhen oder Inline Skates zu betreten,
  7. in ein von Bediensteten der Verkehrsunternehmen als vollbesetzt bezeichnetes Fahrzeug einzusteigen. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus befördert werden dürfen, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen (§ 106 Abs. 3 Kraftfahrgesetz 1967 in der geltenden Fassung).

Naja, das wärs also dann gewesen, von wegen mitfahren mit Bim und U-Bahn in Wien oder anderswo in Österreich -
SCHADE ...

Vorab ein Hinweis in unserer Sache

Wichtig ist in diesem Zusammenhang natürlich, daß die betroffenen Verkehrsteilnehmer sich erst an diese neue (ja, leider auch heute, Jahre nach Inkrafttreten) Situation gewöhnen müssen. Kein Autofahrer wird damit rechnen, daß sich ein Rollschuhfahrer nahezu unbemerkt und mit hoher Geschwindigkeit einem Schutzweg nähern kann, um diesen zu überqueren.

Zeigt Euer Verhalten rechtzeitig an - auch und vor allem zu Eurem eigenem Schutz !

20. Straßenverkehrsordnungs-Novelle

Seit dem 21. Juli 1998 gelten für Inline-Skater neue Gesetze und Richtlinien, welche im folgenden angeführt sind. Das Gesetz kennt in diesem Zusammenhang übrigens nur den deutschen Ausdruck Rollschuh und keine englischen Begriffe wie Inline-Skate, bzw. Markennamen.

Nachlesen kann man den genauen Wortlaut auch im
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 1998 - Ausgegeben am 21. Juli 1998 - Teil I

bezüglich des
92. Bundesgesetz : 20. Straßenverkehrsordnungs-Novelle
(NR: GP XX AB 1225 S. 128. BR: AB 5709 S. 642.),
mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 und die 3. StVO-Novelle geändert werden (20. StVO-Novelle)

Dieses Bundesgesetzblatt ist erhältlich bei der Österreichischen Staatsdruckerei

StVO - §8a Fahrordnung auf Radfahranlagen

Dieser Paragraphen gilt als Ergänzung zu §8 Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen.
19. Novelle Änderungen durch die 20. Novelle
Zu diesem Thema war bis zur 20. Novelle nichts vorhanden !!
  1. Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus den Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt.
  2. Abweichend von Abs. 1 darf jedoch ein Radfahrstreifen, ausgenommen in Einbahnstraßen, nur in der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung gefahren werden; diese Fahrtrichtung ist auch auf einer Radfahrerüberfahrt einzuhalten, die an den Radfahrstreifen anschließt.

StVO - §9 Verhalten bei Bodenmarkierungen

Dieser Paragraph räumt den Rollschuhfahrern zusätzliche Rechte gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern ein.
19. Novelle Änderungen durch die 20. Novelle
  1. Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.
  1. Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, dazu hat er, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeuges ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

StVO - §88 Spielen auf Straßen

Eine Gegenüberstellung der betroffenen Absätze dieses Paragraphen :
19. Novelle Änderungen durch die 20. Novelle
  1. Auf der Fahrbahn sind Spiele jeder Art verboten; dies gilt nicht für Wohnstraßen. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Straßenverkehr entgegenstehen, kann die Behörde durch Verordnung einzelne Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitte entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten von diesem Verbot ausnehmen und für den übrigen Verkehr sperren.
    Eine solche Fahrbahn darf jedoch mit Rollschuhen, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln nur befahren werden, wenn sie keine oder nur eine geringe Neigung aufweist.
  1. Auf der Fahrbahn sind Spiele jeder Art verboten; dies gilt nicht für Wohnstraßen. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Straßenverkehr entgegenstehen, kann die Behörde durch Verordnung einzelne Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitte entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten von diesem Verbot ausnehmen und für den übrigen Verkehr sperren.
    Eine solche Fahrbahn darf jedoch mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln nur befahren werden, wenn sie keine oder nur eine geringe Neigung aufweist.
    Weiters kann die Behörde durch Verordnung auf einzelne Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitte entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten das Fahren mit Rollschuhen zulassen.
  1. Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit Rollschuhen, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln sind verboten, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Kinder müssen, wenn sie Gehsteige oder Gehwege mit den genannten Geräten befahren, überdies von Erwachsenen beaufsichtigt werden.
  1. Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmittel sind verboten, wenn hierdurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Kinder unter zwölf Jahren müssen beim Befahren von Gehsteigen oder Gehwegen mit den genannten Geräten überdies von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.

Neu ist, das Rollschuhfahren jetzt nicht mehr darin enthalten ist - dafür wurde ein neuer Paragraph hinzugefügt : § 88a Rollschuhfahren.

StVO - §88a Rollschuhfahren

In diesem Paragraphen ist ab sofort das Thema Rollschuhfahren behandelt.
19. Novelle Änderungen durch die 20. Novelle
Zu diesem Thema war bis zur 20. Novelle nichts vorhanden !!
  1. Das Rollschuhfahren ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen erlaubt. Das Befahren der Fahrbahn mit Rollschuhen in der Längsrichtung ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot sind:
    1. Radfahranlagen, nicht jedoch Radfahrstreifen außerhalb Ortsgebietes,
    2. Wohnstraßen und Fußgängerzonen,
    3. Fahrbahnen, die gemäß § 88 Abs. 1 vom Verbot des Spielens auf der Fahrbahn ausgenommen wurden und
    4. Fahrbahnen, auf denen durch Verordnung der zuständigen Behörde das Fahren mit Rollschuhen zugelassen wurde.
  2. Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollschuhfahrer die gemäß § 8a vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten und die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.
  3. Rollschuhfahrer haben sich so zu verhalten, daß andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie ihre Geschwindigkeit auf Gehsteigen, Gehwegen, Schutzwegen, in Fußgängerzonen und in Wohnstraßen dem Fußgängerverkehr anzupassen. Abgesehen von Abs. 2 haben Rollschuhfahrer die für Fußgänger geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.
  4. Kinder unter zwölf Jahren dürfen auf Straße mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, rollschuhfahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.

Nochmals der Hinweis in unserer Sache

Wichtig ist in diesem Zusammenhang natürlich, daß die betroffenen Verkehrsteilnehmer sich erst an diese neue (ja, leider auch heute, Jahre nach Inkrafttreten) Situation gewöhnen müssen. Kein Autofahrer wird damit rechnen, daß sich ein Rollschuhfahrer nahezu unbemerkt und mit hoher Geschwindigkeit einem Schutzweg nähern kann, um diesen zu überqueren.

Zeigt Euer Verhalten rechtzeitig an - auch und vor allem zu Eurem eigenem Schutz !